Informieren Sie sich bei uns rund um die Frage, wie Sie ein Testament schreiben und was sie dabei beachten sollten.

Sie denken darüber nach, ein Testament zu erstellen? Dann haben Sie diesen Satz vielleicht schon gehört: „Es ist doch alles gesetzlich geregelt.“ Und wer beschäftigt sich schon gerne mit dem Tod, geschweige denn mit dem eigenen? Doch das gesetzliche Erbrecht kann zu Überraschungen führen, die vielleicht nicht in Ihrem Sinne sind. Auch wenn die Auseinandersetzung mit dem eigenen Testament nicht unbedingt angenehm ist: Überlassen Sie derart wichtige Fragen nicht dem Zufall. Auf dieser Informationsseite erfahren Sie alles Wichtige, wenn Sie Ihr Testament selbst schreiben möchten.

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Niemand „muss“ ein Testament schreiben, aber ist die Erbfolge dann in Ihrem Sinne?

Ja, es stimmt: Niemand muss ein Testament aufsetzen. Wenn Sie darauf verzichten, greift die gesetzliche Erbfolge. Wer dann erbt, ist außerhalb Ihrer Gestaltungsmacht. Wollen Sie das? Genau mit dieser Frage müssen Sie sich auseinandersetzen. Die individuellen Konstellationen sind vielfältig. Ungewollte Überraschungen sollten sie ausschließen: Kontrollieren Sie, wer erben würde – auch wenn dabei herauskommt, dass die gesetzliche Erbfolge ausreicht. Denken Sie daran, in regelmäßigen Abständen erneut zu prüfen. Denn Lebensumstände und Familienkonstellationen verändern sich.

Wie schreibe ich ein Testament? 7 Antworten auf die wichtigsten 7 Fragen, wenn Sie ein Testament selbst verfassen

Es ist gar nicht so schwer, ein Testament zu erstellen. Und doch tauchen immer wieder Fragen auf, die Sie daran hindern, endlich loszulegen. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten zum Testament für Sie zusammengestellt. Grundsätzlich gilt: Dieser Leitfaden kann und soll das Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar nicht ersetzen. Er kann es nur vorbereiten.

Die Hinzuziehung eines Notars ist in der Regel hilfreich, insbesondere bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen.

1. Muss ich zu einem Notar gehen, wenn ich ein Testament erstellen möchte?

Nein, nicht zwingend. Denn ein handschriftliches Testament ist ebenso gültig wie ein notarielles Testament. Vorausgesetzt, Sie halten die Formvorschriften (siehe Punkt 2 dieser Liste) ein. Sich von Experten beraten zu lassen, ist aber sinnvoll.

2. Was muss ich formal beachten, wenn ich ein handschriftliches Testament verfasse?

Vorab: Wenn Sie die formalen Vorschriften nicht beachten, ist das Testament ungültig. Damit tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Folgende Punkte sollten Sie deshalb beachten:

  • Die Überschrift: Die sollte heißen „Testament“, „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“.
  • Eigenhändigkeit: Sie müssen das Schriftstück vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand schreiben. Es reicht also nicht, das Testament mit Computer oder Schreibmaschine zu erstellen und per Hand zu unterschreiben.
  • Ort, Datum, Vor- und Nachname: Diese Angaben dürfen neben der handschriftlichen Unterschrift auf keinen Fall fehlen.
  • Klare Adressaten: Es muss klar und deutlich formuliert sein, wer erben soll.

3. Kann ich mein Testament widerrufen?

Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen. Einen Grund müssen Sie nicht angeben.

  • Möglichkeit 1: Sie erstellen ein neues Testament, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären.
  • Möglichkeit 2: Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen.
  • Möglichkeit 3: Sie vernichten das Testament, wenn es ein selbst geschriebenes ist.

Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt. Auch nicht, ob es sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste den Formvorschriften entsprechende Testament. Bei der Neuformulierung eines Testamentes bietet es sich allein aus Sicherheitsgründen immer an, vorherige Testamente formal zu widerrufen. Eine entsprechende Formulierung im Testament kann zum Beispiel lauten: „Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.“

4. Was ist der Unterschied zwischen „Erbe“ und „Vermächtnis“?

Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erben: Sie müssen den Nachlass abwickeln und auch die Schulden übernehmen, wenn sie das Erbe nicht fristgerecht ausschlagen. Vermächtnisnehmer sind dagegen von sämtlichen Pflichten befreit und haben gegenüber dem Erben nur das Recht zur Herausgabe des testamentarisch vermachten Gegenstandes oder der Geldsumme. Im Testament sollten Sie eine Vermächtnisanordnung ausdrücklich als solche formulieren. Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet. 

Wird als Erbe die DGzRS eingesetzt, übernehmen wir selbstverständlich auch die Pflichten. Dazu gehören zum Beispiel die Bestattung, die Grabpflege, die Haushaltsauflösung und die offenen Rechnungen.

5. Wie verwahre ich mein Testament sicher?

Der sicherste Aufbewahrungsort ist das Amtsgericht. Bei der Hinterlegungsstelle des Nachlassgerichts können Sie auch als Privatperson Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben. Dort erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Er beschleunigt die Abwicklung im Todesfall erheblich. Beim notariellen Testament sorgt der Notar für die amtliche Hinterlegung, das privatschriftliche Testament können Sie selbst beim Amtsgericht hinterlegen. Die Aufbewahrung zu Hause ist immer mit Risiken behaftet. Denn Sie können nicht endgültig sicherstellen, welche Personen bis zuletzt Zugang zum Testament hatten. Selbst ein eigener Tresor kann zu Problemen führen, wenn die Schlüssel dafür entweder nicht auffindbar sind oder in falsche Hände geraten.

Dringend raten wir davon ab, das Testament im Schließfach einer Bank aufzubewahren. Denn das Testament ist genau das Dokument, das Zugang zum Schließfach gewähren könnte.

6. Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?

Das Nachlassgericht eröffnet das Testament von Amts wegen und macht es den Beteiligten bekannt. Dies geschieht, indem das Amt beglaubigte Abschriften übersendet. Das Gericht prüft bei der Eröffnung nicht, ob das Testament den Formvorschriften entspricht oder gültig ist. Haben die Beteiligten berechtigte Zweifel, müssen diese im Erbscheinverfahren geklärt werden. Jeder, der ein Testament in Besitz hat oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich und unbeschädigt an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Gültigkeit von Testamenten zu beurteilen, ist allein Aufgabe des Gerichts.

Im deutschen Recht ist das Erbscheinverfahren ein gerichtliches Verfahren, um die Erben eines Verstorbenen offiziell festzustellen. Ein Erbschein dient als Nachweis der Erbberechtigung. So weiß jeder, wer Anspruch auf das Erbe hat.

7. Gehört die Regelung der Bestattung ins Testament?

Bis ein Testament eröffnet wird, können Wochen oder Monate vergehen. Für die Regelung der Bestattung ist es dann zu spät. Die eigenen Wünsche für die Form der Bestattung sollten Sie entweder vorab mit einem Bestattungsinstitut vereinbaren oder aber so bei den persönlichen Unterlagen deponieren, dass sie im Todesfall leicht zugänglich sind.

Erst eine Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht ermöglicht es, die Wünsche des Testamentsverfassers umzusetzen.


Das Testament sollte außerdem diese 3 Punkte beantworten:

  1. Wen will ich materiell abgesichert wissen? Diejenigen Personen, die aus Ihrer Sicht an erster Stelle materiell abgesichert sein sollen, sind nicht unbedingt dieselben, die bei der gesetzlichen Erbfolge bevorzugt bedacht werden. Individuelle Präferenzen lassen sich nur mit einem Testament regeln.
  2. Gibt es Personen, die ich enterben will? Sie können im Testament frei darüber entscheiden, wem Sie etwas zuwenden wollen und wem nicht. Einzige Ausnahme: die sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Für die hat der Gesetzgeber einen Schutz vorgesehen, den sogenannten Pflichtteil.
    • → Beispiel: Ein Vater verstirbt und hinterlässt ein Vermögen von 100.000 Euro. Er hat zwei Kinder, aber in seinem Testament setzt er nur eines der Kinder als Alleinerben ein. Das andere Kind wird enterbt. In Deutschland hat das enterbte Kind jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn der Vater keine weiteren Erben hat, wäre der gesetzliche Erbteil für jedes Kind 50 % des Vermögens, also 50.000 Euro. Der Pflichtteil wäre dann die Hälfte davon, also 25.000 Euro. Das enterbte Kind hat also einen Anspruch auf 25.000 Euro, unabhängig davon, was im Testament steht. Es ist pflichtteilsberechtigt.
  3. Was geschieht, wenn ich kein Testament erstelle? Wird kein Testament gemacht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das kann bedeuten, dass das Erbe in unpassende Hände gelangt – oder der Staat erbt.

Sie möchten mit uns ins Gespräch kommen, haben konkrete Fragen, wie Sie Ihre Erbschaft an uns herantragen können? Dann melden Sie sich bitte bei uns, wir sind gerne für Sie da.

Sie wollen Ihr Testament selbst schreiben? Diese Bausteine sind wichtig:

Manchmal sind vorformulierte Textbausteine hilfreich. Aber Vorsicht: Bitte nicht ungeprüft übernehmen – immer an die eigene Situation anpassen. Die nachfolgenden Vorlagen dienen also allein zu Ihrer Orientierung

Beispiel für ein Testament

Wenn Sie bestimmten Personen Dinge oder Geldbeträge zukommen lassen möchten, ohne diese mit den Pflichten eines Erben zu belasten, können Sie dies im Wege eines Vermächtnisses tun. Der Empfänger und der Gegenstand bzw. die Geldsumme sollten ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden.

Illustration eines Vermächtniszettels

Wenn Sie möchten, dass bestimmte Aufgaben von ganz bestimmten Personen Ihres Vertrauens erledigt werden, können Sie Auflagen anordnen. Dazu können die Erledigung der Grabpflege oder die Betreuung eines Haustieres gehören. Die Erfüllung der Auflage kann die Bedingung für die Erbschaft oder ein Vermächtnis sein.

Textvorlage in blauer Schrift

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann in folgenden Fällen ratsam sein:

  • bei einem umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird,
  • wenn Firmenanteile zum Vermögen gehören,
  • wenn Sie befürchten, dass sich die Erben nicht werden einigen können.

Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, erfüllt Vermächtnisse, überwacht die Einhaltung von Auflagen und verteilt das Nachlassvermögen an die Erben.

Illustration eines Testamentvollstreckungs-Briefes

Schlusszeile

die Wörter Ort, Datum und vollständige Unterschrift geschrieben in blauer Schrift

Ein Testament mit Vermächtnisanordnung

Ein „Berliner Testament“

Was bedeutet eigentlich …? Wissenswertes und wichtige Begriffe rund um das Testament

Die Erfahrung im Umgang mit Nachlassfragen hat uns gezeigt, dass es einige grundlegende und immer wiederkehrende Begriffe gibt. Die häufigsten wollen wir hier erklären.
Dabei geht es nicht nur um Fragen des Erbrechts. Wer sich mit dem Thema Vererben beschäftigt, weiß, dass auch ganz andere, nicht weniger wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Todesfall von Interesse sein können. Das folgende kleine Nachschlagewerk ist als Anregung gedacht, um einen ersten allgemeinen Überblick zu erhalten.

Ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu benennen?

Ob Sie einen Testamentsvollstrecker brauchen, um Ihren Nachlass abzuwickeln, ist sehr individuell zu entscheiden. Sofern der Nachlass aller Voraussicht nach im üblichen Rahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht abgewickelt wird, ist ein Testamentsvollstrecker nicht zwingend erforderlich. Die DGzRS übernimmt als Erbe sämtliche Aufgaben eines Testamentsvollstreckers. Das Erbe belasten wir dabei nicht mit den Gebühren für einen Testamentsvollstrecker. Möchten Sie eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen, kann eine entsprechende Formulierung im Testament wie folgt aussehen:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11, 54213 Musterort. Der Testamentsvollstrecker hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker x % des Nachlasswertes. Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 45553 Musterort, zur Testamentsvollstreckerin.“

Im deutschen Recht ist der Testamentsvollstrecker die Person, die dafür zuständig ist, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. Er verwaltet das Erbe und verteilt es gemäß dem Testament. So wird sichergestellt, dass alles nach den Wünschen des Erblassers abläuft.

Wann und wie setze ich einen Testamentsvollstrecker ein?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schreiben Sie in Ihr Testament. Gründe für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers sind beispielsweise 

  • zu erwartende Erbstreitigkeiten,
  • ein sehr umfangreicher oder wertvoller Nachlass und
  • eine voraussichtlich außergewöhnlich lang andauernde Abwicklung.

Ein Testamentsvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers, notfalls auch gegen den Widerspruch der Erben. Grundsätzlich kann jede Person ein Testamentsvollstrecker sein, nicht nur Juristen. Der Aufwand und die notwendige Kompetenz für diese Aufgabe sind jedoch nicht zu unterschätzen. Benennen Sie deshalb möglichst nur einen Ihnen persönlich bekannten Testamentsvollstrecker, der jünger ist als Sie, der über die notwendigen menschlichen und fachlichen Qualitäten verfügt und mit dem Sie darüber gesprochen haben. Da Sie nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der von Ihnen vorgesehene Testamentsvollstrecker später auch tatsächlich in der Lage sein wird, das Amt anzunehmen, empfiehlt sich die Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers.
Ein Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bereits im Testament selbst geregelt sein sollte. Ein Testamentsvollstrecker ist nicht mit einem Nachlasspfleger zu verwechseln. Letzteren bestimmt das Nachlassgericht, wenn die Erben unbekannt sind.

Kann ich ein Testament auch mit meinem Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam machen?

Ja, alle Infos dazu finden Sie auf unserer Info-Seite zum Berliner Testament.

Was unterscheidet ein Testament von einem Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zu einem Testament eine zweiseitige Willenserklärung. Sie bindet beide Vertragspartner, ein Widerruf oder eine Änderung kann nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam erfolgen.

Kann ich in meinem Testament Auflagen anordnen?

Ja. Jeder Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Auflagen anordnen. Von der Erfüllung solcher Auflagen können Sie die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Erbeinsetzung abhängig machen. Häufige Beispiele sind die Grabpflege oder die Versorgung von Tieren.

Heißt es notarielles oder öffentliches Testament?

Die eher missverständliche offizielle Bezeichnung für ein notarielles Testament ist „öffentliches Testament“. In der Regel ist damit die Beurkundung durch einen Notar gemeint. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und verwahrt das Testament amtlich. Das notarielle Testament hat darüber hinaus den Vorteil, dass der Notar beratend eingreifen kann. Zudem erleichtert ein eröffnetes notarielles Testament die Abwicklung durch die Erben und erspart häufig den Erbschein.

Im deutschen Recht bezeichnet die Testierfähigkeit die geistige Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu erstellen. Sie muss verstehen, was ein Testament ist und welche Folgen es hat. Fehlt die Testierfähigkeit, ist das Testament ungültig.

Gehört eine Lebensversicherung zum Nachlass?

Die Versicherungssumme zählt nicht zum Nachlass. Die Auszahlung erfolgt unabhängig von einer Erbscheinerteilung. Sie können einen oder mehrere Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmen. Die Benannten erhalten im Falle des Ablebens die Versicherungssumme und die Überschussanteile. Meistens genügt ein formloser Brief an die Versicherungsgesellschaft zur Benennung oder Änderung eines oder mehrerer Bezugsberechtigten. Dafür müssen weder Gründe angegeben werden, noch müssen die Berechtigten davon erfahren oder gar mitwirken. Bedenken Sie bitte, dass eine Lebensversicherung nicht in das Erbe fällt, solange mindestens ein Begünstigter benannt und bei Eintritt des Erbfalls auch tatsächlich vorhanden ist. Die Bezugsberechtigten haben im Todesfall des Versicherungsnehmers einen eigenen, direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, ohne Erbe geworden zu sein. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel schnell, meist noch vor einer Erbscheinerteilung für die Erben.

Eine bestimmte Person soll nach meinem Tod bis zu ihrem Tod in meinem Haus wohnen bleiben dürfen, was muss ich tun?

Es gibt zwei Möglichkeiten; diese können im Testament als Vermächtnis angeordnet werden:

  1. ein lebenslanges Wohnrecht, eingetragen im Grundbuch.
  2. den Nießbrauch, ein über das Wohnrecht hinausgehendes Nutzungsrecht. Beispiel: Die Person muss dann die Wohnung nicht selbst nutzen, sondern kann sie vermieten und mit den Erträgen einen Heimplatz finanzieren.

Wie kann ich meine Bestattung regeln?

Sämtliche Bestattungsfragen regeln Sie am besten zu Lebzeiten durch einen Vorsorgevertrag bei einem Bestattungsinstitut. Besondere Wünsche zur eigenen Bestattung sollten Sie schriftlich hinterlegen. Eine Erwähnung im Testament reicht nicht aus, da dieses oft erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet und bekannt gemacht wird.

Was ist ein Hinterlegungsschein?

Der Hinterlegungsschein ist der Beleg des Amtsgerichts über die amtliche Verwahrung eines Testaments. Bitte gut aufbewahren!

Was ist das Zentrale Testamentsregister?

Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das die Bundesnotarkammer verwaltet. Sie stellt sicher, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt gemacht und eröffnet werden.

Kann ich im Vorfeld die Grabpflege regeln?

Ja. Nehmen Sie dazu am besten Kontakt zu der für Ihr Bundesland zuständigen Treuhandstelle für Dauergrabpflege auf.

Was regelt eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren persönlichen Willen für den Fall einer schweren beziehungsweise unheilbaren Erkrankung dokumentieren. Vor allem, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen erfolgen sollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, dies selbst zu entscheiden.

Was regelt eine Betreuungsverfügung? 

Sollten Sie einmal nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Viele möchten vermeiden, dass das Betreuungsgericht dann irgendeine Person als amtlichen Betreuer festlegt. Gibt es niemanden, den Sie vorher als Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann eine Betreuungsverfügung sehr sinnvoll sein. Damit regeln Sie,

  • wer Betreuer beziehungsweise Betreuerin werden soll,
  • welche besonderen Wünsche Sie haben und
  • in welchem Heim Sie gegebenenfalls leben möchten.

Betreuer kann auch ein Beschäftigter eines Betreuungsvereins sein. Eine Betreuungsverfügung hat nicht die gleiche zwingende Bindung wie eine testamentarische Verfügung. Trotzdem ist sie in der Regel maßgeblich für das Betreuungsgericht. Weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet etwa das Bundesjustizministerium an.

9 Fehler, die Sie in Ihrem Testament vermeiden sollten!

  1. Nichtbeachtung der Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament
  2. Fehlende oder unvollständige Personalien und Adressen von Erben und Vermächtnisnehmern
  3. Verwendung unklarer Begriffe wie „Barvermögen“ oder „Ersparnisse“
  4. Verwechslung von Vor- und Nacherbe, Voll- und Schlusserben
  5. Unvollständige Verfügungen ohne Erbquoten
  6. Fehlende Ersatzerben
  7. Nichtberücksichtigung der Liquidität der Erben, insbesondere bei Vermächtnisansprüchen 
  8. Fehlende Aktualisierung nach Änderung in den Familien- oder Vermögensverhältnissen
  9. Fehlende Vermögensübersichten

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