§ 1 Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft sind die Durchführung und Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung von Menschenleben aus Seenot und gefährlichen Situationen. Hierzu unterhält und fördert die Gesellschaft das Rettungswerk an den Küsten der deutschen Nord- und Ostsee sowie im europäischen Ausland und internationalen Bereich. Sie pflegt und fördert den Gedanken selbstlosen Einsatzes zur Rettung von Menschenleben im nationalen und internationalen Bereich. Die Verwirklichung des Satzungszwecks beinhaltet die Förderung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Seenotrettung im Wege der Durchführung eigener und Förderung von Forschungsvorhaben Dritter
(2) Die Gesellschaft ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.
(3) Sitz der Gesellschaft ist Bremen. Sie wurde am 29. Mai 1865 gegründet und erhielt durch Beschluss des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni 1872 die Rechte einer juristischen Person.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dabei ist eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung zu beachten. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zur Sicherstellung der langfristigen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ist die Ansammlung von Rücklagen notwendig und im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zulässig. Auch dürfen Mittel der Gesellschaft in eine den satzungsmäßigen Zwecken der Gesellschaft dienende und von dieser verwaltete gemeinnützige und rechtlich selbstständige Stiftung überführt werden.
§ 3 Verwaltungsjahr
(1) Verwaltungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist natürlichen Personen vorbehalten.
(3) Der Erwerb der fördernden Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und einen
finanziellen Beitrag, dessen Höhe im Ermessen des fördernden Mitgliedes steht.
(4) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung einer ausgewogenen regionalen
Vertretung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die
Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung;
c) durch Ausschluss.
(6) Fördernde Mitglieder, die innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
keinen Beitrag geleistet haben, gelten mit Ablauf des dritten Kalenderjahres als
ausgetreten.
(7) Fördernde Mitglieder und ordentliche Mitglieder können aus wichtigem Grund aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben,
wenn ihre weitere Zugehörigkeit dem Ansehen der Gesellschaft schädlich wäre oder wenn
sie gröblich gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft verstoßen haben. Über den
Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die
Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Fördernde Mitglieder und ordentliche Mitglieder leisten jährliche Mitgliedsbeiträge, deren
Höhe in das Ermessen der Mitglieder gestellt ist. Die Mitgliederversammlung ist jedoch
berechtigt, für ordentliche Mitglieder jährliche Mindestbeiträge festzusetzen.
(2) Alle Mitglieder werden durch Publikationen über Angelegenheiten der Gesellschaft
informiert.
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Zur Ausübung des
Stimmrechts sind die ordentlichen Mitglieder berechtigt. Teilnahmeberechtigt ohne
Stimmrecht sind die Kuratoren und sonstige vom Vorstand zugelassene Personen.
(2) Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorsitzers und der Stellvertreter, deren etwaige Nachwahl sowie
Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes;
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie
Feststellung des Jahresabschlusses;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die beiden jeweils nächsten Geschäftsjahre
sowie Bestellung von Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von jeweils 3 Jahren. In jedem Jahr hat einer der drei tätigen Rechnungsprüfer
auszuscheiden und ist durch einen neu hinzukommenden zu ersetzen;
f) Festlegung der Richtlinien für die Bewilligung von Altersversorgungen und für die
Hinterbliebenenversorgung;
g) Festlegung von Mindest-Mitgliedsbeiträgen für ordentliche Mitglieder;
h) Aufnahme von ordentlichen und Ausschluss von Mitgliedern;
i) Festlegung des Ortes und des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich und unanfechtbar, sofern sie
nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit der Beschlussfassung wegen einer
behaupteten Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch eingeschriebenen Brief
angefochten wurden.
§ 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr
statt.
(2) In Geschäftsjahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, erfolgen die
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung, die Feststellung des
Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes durch den Beirat.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen. Mit der Einladung ist den
Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens
2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Beifügung einer
Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, mit Ausnahme von
Satzungsänderungen, zur Erörterung oder Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
(4) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand nach Bedarf und im
Übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder
einberufen werden. Der Einberufungsantrag hat den Zweck und die Gründe anzugeben.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzer der Gesellschaft, im Verhinderungsfall
vom dienstältesten Stellvertreter, geleitet. Dieser bestimmt die Reihenfolge der
Beratungen und die Art der Abstimmung, wobei die Beschlussfassung in der Regel offen
erfolgt, sofern dem aus der Versammlung nicht widersprochen wird.
(8) Die Beschlüsse der Versammlung werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts
anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied, das durch die
Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat kein
Stimmrecht.
(9) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Gesellschaftsvorstand besteht aus dem Vorsitzer und einem oder zwei Stellvertretern.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch seinen
Vorsitzer, im Fall seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter. Die Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 10 Bestellung des Vorstandes
(1) Zum Mitglied des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl und beträgt im Regelfall 4 Jahre; jedoch ist die Wahl für kürzere Amtsperioden
zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
möglich. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres des
Vorstandsmitgliedes folgt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist zur Niederlegung seines Amtes berechtigt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus und sinkt die Anzahl der
Vorstandsmitglieder damit unter zwei, so erfolgt die Nachwahl eines Ersatzmitgliedes auf
Vorschlag des verbleibenden Vorstandsmitgliedes im schriftlichen Verfahren mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtsdauer des auf diese Weise
bestellten Ersatzmitgliedes dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes auf der
nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der Vorsitzer während der Amtsperiode aus,
geht das Amt des Vorsitzers bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf den
dienstältesten Stellvertreter über.
§ 11 Ehrenamtlichkeit des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch werden ihnen
erwachsene Kosten durch die Gesellschaft erstattet.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(2) Ihm obliegt insbesondere
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft;
b) die Beschlussfassung über grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten der
Geschäftsführung;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
e) die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Planung und Überwachung der
Mittelverwendung;
f) die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen.
§ 13 Beirat, Berater des Vorstandes
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Unter den
Beiratsmitgliedern soll sich mindestens jeweils eine Person mit besonderer ökonomischer
bzw. besonderer fachspezifischer, auf die Aufgaben der Gesellschaft bezogener
Kompetenz befinden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl ist
möglich. Die Mitglieder des Beirates müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder mit diesen persönlich verbundene
Personen sowie Personen, die für die Gesellschaft beruflich tätig sind, können nicht
Mitglieder des Beirates sein.
(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Gesellschaft. Er sorgt für eine
angemessene Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Vereinsmittel. Der Beirat
beteiligt sich nicht am operativen Geschäft. In Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, ist der Beirat nach vorheriger schriftlicher Anhörung der ordentlichen
Mitglieder für die Entlastung des Vorstandes und für die Feststellung des
Jahresabschlusses zuständig.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen werden
in angemessenem Umfang entschädigt.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Tätigkeit im Einzelnen geregelt
wird.
(7) Der Vorstand kann weitere Mitglieder der Gesellschaft zu seiner vorübergehenden oder
ständigen Beratung hinzuziehen.
§ 14 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer, die vom Vorstand bestellt werden.
Diese nehmen für ihn die verantwortliche Leitung der laufenden Geschäfte wahr. Die
Geschäftsführer sind Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten der Gesellschaft. Sie sorgen für
die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes. Der Vorstand kann für
die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsführer sind dem
Vorstand gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig. Sie sind besondere Vertreter
der Gesellschaft gemäß § 30 BGB und als solche zur gemeinschaftlichen Vertretung der
Gesellschaft in der Weise befugt, dass jeweils zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich
handeln.
§ 15 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand soll innerhalb von 5 Monaten nach Ende eines Verwaltungsjahres den
Jahresabschluss aufstellen und diesen durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die Jahresrechnung ist außerdem jährlich von
den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 16 Kuratoren
(1) Die Gesellschaft kann bis zu 15 Kuratoren haben. Zu Kuratoren können Persönlichkeiten
bestellt werden, die sich in besonderem Maß um die Belange der Gesellschaft verdient
gemacht haben und aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung geeignet erscheinen,
Ansehen und Wirken der Gesellschaft in besonderem Maß zu fördern.
(2) Die Bestellung der Kuratoren erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Neubestellung ist zulässig. Die
Kuratoren sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Auslagenersatz.
(3) Die Kuratoren üben ihre Tätigkeit nach Art und Umfang im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Vorstand aus. Sie sind auf den Mitgliederversammlungen in vollem
Umfang redeberechtigt.
§ 17 Auszeichnungen
(1) Besondere Rettungstaten und Verdienste können von der Gesellschaft seitens des
Vorstandes durch Verleihung von Medaillen oder in sonstiger, dem Vorstand angemessen
erscheinender Weise anerkannt oder gewürdigt werden.
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder beschlossen. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der
behördlichen Genehmigung.
§ 19 Auflösung der Gesellschaft
(1) Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses der zu diesem Zweck
besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Rettung
aus Lebensgefahr und die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf
dem Gebiet des maritimen, auch vorbeugenden Rettungswesens im Sinne von § 1.
Genehmigungsbescheid des Senators für Inneres und Sport in Bremen vom 1. November 2021